Börsenbegriff mit
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Mistrade-Regelung
Stellt ein Market-Maker fest, dass ein Auftrag aufgrund eines von ihm veröffentlichten fehlerhaften An- und Verkaufspreises ausgeführt wurde, muss er innerhalb von zwei Stunden nach der Preisfeststellung einen Mistrade-Antrag bei der Börse stellen. Eine Aufhebung des Geschäfts erfolgt jedoch nur dann, wenn der vom Market-Maker gestellte An- oder Verkaufspreis erheblich vom marktüblichen Preis abweicht. Zur Konkretisierung wurden bestimmte Schwellen für die mindestens erforderliche Abweichung des zur Ausführung gelangten Preises von dem marktüblichen Preis definiert. Im Zweifel entscheidet ein Gutachterausschuss über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mistrade-Falles.
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